Artenschutzrecht bei Bäumen und Sträuchern

Artenschutzrecht bei Bäumen und Sträuchern

Vorrangig wird der Artenschutz bei Bäumen und Sträuchern in den §§ 39 und 44 BNatschG geregelt.

Der § 44 BNatschG stellt einen strengen Schutz aller nach nationalem Recht bestimmten Tierarten in ihrem Lebensraum dar, ganzjährig! Das sind so genannte „besonders geschützte Arten“. Fast alle heimischen Arten fallen unter diesen Schutzstatus. Es ist verboten sie ohne vernünftigen Grund ihnen nachzustellen oder sie zu töten.

Der § 39 BNatschG stellt einen allgemeinen Schutz aller Tierarten und ihrer potentiellen Lebensstätten an Gehölzen im Sommerhalbjahr vom 01.03. bis 30.09. dar. Eine Ausnahme bilden dabei Baumpflegemaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, sie dürfen ganzjährig ausgeführt werden, wenn sie nicht gegen § 44 BNatschG verstoßen! Das heißt, es dürfen keine Tiere dabei getötet oder vertrieben werden. Baumpflegemaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 3.1.3 bis 3.1.8 dürfen zu jeder Jahreszeit stattfinden.

Außerdem dürfen nach § 45 BNatschG alle Maßnahmen, die der „Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit und der Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden“ dienen, also Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, umgesetzt werden!

By James Michael DuPont

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